Ab dem 1.1.2017 tritt der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) in Kraft. Dieser beinhaltet nicht nur Regelungen zum Rundfunkbeitrag, sondern auch wichtige Änderungen für Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls.
1. Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung oder Ermäßigung für bis zu drei Jahre
2. Verlängerung der Befreiungs- und Ermäßigungszeiträume in die Zukunft
3. Eine Kopie des Leistungsbescheids reicht als Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzungen
4. Die Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich auf volljährige Kinder des Antragsstellenden, die in der gemeinsamen Wohnung leben
5. Erweiterung der Liste der beitragsfreien Raumeinheiten um Zimmer in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie Wohnheimen für Menschen mit Behinderung