Urteil zu Hartz-IV-Sanktionen
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Gericht setzt Grenzen
Das Verfassungsgericht hält Kürzungen des Arbeitslosengelds zwar für zulässig, begrenzt die Sanktionen aber auf maximal 30 Prozent.
KARLSRUHE taz | Wer als Arbeitsloser wiederholt ein Jobangebot oder eine Maßnahme ablehnt, muss künftig nur noch mit einer 30-prozentigen Kürzung der Hartz-IV-Leistungen rechnen. Die bisher vorgesehene Kürzung um 60 Prozent ist derzeit genauso verfassungswidrig wie die Totalstreichung der Leistung. Das hat an diesem Dienstag das Bundesverfassungsgericht entschieden. (Az.: 1 BvL 7/16)