Datum des Inkrafttreten der notwendigen Rechtsverordnung steht noch nicht fest
Am 1. Januar 2017 werden Vergütungsansprüche und Betreuungskosten weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Schonvermögensgrenze von 2.600 € berechnet. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kündigte jedoch eine Erhöhung der Grenze auf 5.000 € an.
Die mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Bundesteilhabegesetz neu eingeführten Schonvermögensgrenzen für angespartes Erwerbseinkommen von erwerbstätigen Empfängern von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gem. §§ 60a und 66a SGB XII finden keine Anwendung auf das Betreuungsrecht.
Anders ist dies mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Auf diese Verordnung verweist § 1836c BGB. Der Bundestag hat am 2. Dezember in einem Entschließungsantrag die Bundesregierung aufgefordert, mit einer Änderung dieser Verordnung die Schongrenze auf 5.000 € zu erhöhen. Sollte es schon einen offiziellen Entwurf einer entsprechenden Änderungsverordnung geben, die im Bundesrat zustimmungsbedürftig ist, dann liegt dieser jedenfalls noch nicht als Bundesratsdrucksache vor.
Die Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat zahlreiche „Nebenwirkungen“. Eine davon ist, dass die Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern angehoben werden. An diese Freigrenzen ist auch der „Vermögendbegriff“ im Betreuungsrecht gekoppelt.
Somit sind ab dem 01.01.2017 Betreuervergütungen und Aufwandspauschalen für ehrenamtliche BetreuerInnen erst ab einer Freigrenze von 5000 EUR statt bisher 2600 EUR als vermögend abzurechnen.
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